Franchisenehmer


Gesetzlich ist der Begriff „Franchising“ nicht geregelt, jedoch existieren einige Merkmale, die das Franchising charakterisieren. So ist das Franchising ein Vertriebs- und Kooperationssystem, dessen Dienstleistungen oder Waren von selbstständigen Unternehmern – nämlich den Franchisenehmern – vermarktet werden. Demzufolge stellt der Franchisegeber dem Franchisenehmer die Leistungen in Form eines Franchisepaktes entsprechend zur Verfügung, dass organisatorisches, kaufmännisches und technisches Know-how enthält. Dabei ist der Franchisenehmer ein selbstständiger Unternehmer, der sich dazu verpflichtet, das Franchisepaket gegen ein Entgelt zu nutzen. Diese Zusammenarbeit wird einem Franchisevertrag geregelt.

Das Franchisesystem besteht für Franchisegeber und Franchisenehmer aus einigen Rechten und Pflichten. Dabei sollten diese genau im Franchisevertrag definiert sein, damit es später nicht zu Problemen oder Missverständnissen kommt.

Meist sind die Rechte des Franchisenehmers klar definiert. So hat der Franchisenehmer zum Beispiel das Recht auf Informationen (z.B. in Form eines Systemhandbuchs), die er zur Betriebsführung benötigt. Ferner hat der Franchisenehmer auch das Recht auf Aus- und Fortbildung, eine umfassende Betreuung und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen.

Des Weiteren hat der Franchisenehmer auch Pflichten. Hierzu gehört zum Beispiel die Einhaltung der im Systemhandbuch festgehaltenen Grundsätze oder die Teilnahme an Schulungen oder Seminaren, die der Fortbildung dienen und meist in der Franchisezentrale stattfinden. Zudem ist der Franchisenehmer verpflichtet, werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen durchzuführen. Auch zu der Zahlung der Franchisegebühren ist der Franchisenehmer verpflichtet.

Selbstverständlich bestehen auch für den Franchisegeber zahlreiche Rechte und Pflichten. So ist der Franchisegeber beispielsweise dazu verpflichtet, den Franchisenehmer umfassend zu unterstützen. Bezüglich der Rechte ist zu sagen, dass diese hauptsächlich im Controlling liegen. Dementsprechend kann der Franchisegeber jederzeit den Franchisenehmer überprüfen, ob er die im Systemhandbuch vorgeschriebenen Maßnahmen auch umsetzt.