Existenzgründung Arbeitsamt


Arbeitslose Personen, die sich selbstständig machen möchten, können zur Förderung den sogenannten Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen. Erfolgt die Existenzgründung direkt aus einer Festanstellung heraus, ist eine geförderte Existenzgründung nicht möglich.

Existenzgründung Arbeitsamt bedeutet, dass der Gründungszuschuss eine sogenannte Ermessenleistung ist. Hierauf besteht also kein Rechtsanspruch bei der Existenzgründung Arbeitsamt. So soll die Förderung zu einer nachhaltigen beruflichen Integration führen, wobei hier auch die Aufnahmefähigkeit des aktuellen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen ist. Ebenso ist die Frage zu berücksichtigen, ob entsprechende Stellenangebote eventuell vorhanden sind.

Die Voraussetzungen für die Existenzgründung Arbeitsamt bestehen darin, dass Arbeitslose noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben müssen, um den Gründungszuschuss beantragen zu können. Zudem muss die Selbstständigkeit einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden in der Woche betragen. Ebenso müssen bei der Existenzgründung Arbeitsamt auch die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung der Selbstständigkeit nachgewiesen werden. Entstehen hier Zweifel an einer Eignung, kann der Gründungszuschuss im Rahmen der Existenzgründung Arbeitsamt verweigert werden.

Der Agentur für Arbeit ist die Tragfähigkeit der Selbstständigkeit nachzuweisen. So muss für die Existenzgründung Arbeitsamt ein entsprechender Businessplan erstellt werden. Darüber hinaus muss dieser von einer fachkundigen Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer) geprüft werden.

Im Rahmen der Existenzgründung Arbeitsamt wird der Gründungszuschuss in zwei unterschiedlichen Phasen gewährt. So erhält der Gründer für sechs Monate weiterhin sein Arbeitslosengeld sowie einen Zuschuss in Höhe von 300 Euro. In der zweiten Phase, die erneut beim Arbeitsamt beantragt und genehmigt werden muss, erhält der Gründer dann nur noch eine Pauschale in Höhe von 300 Euro. Diese Pauschale wird dann für weitere neun Monate gewährt.