Der Franchisenehmer: Verbraucher oder Unternehmer?

Die gesetzliche Positionierung eines Franchisenehmers wurde im Jahr 2005 mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes festgelegt. Bislang gab es Unstimmigkeiten, je nach Franchise-Projekt, inwieweit man von einem Verbraucher oder einem Unternehmer ausgehen musste, denn nahm der Franchisenehmer z.B. einen sog. Verbraucherkredit für das neugegründete Unternehmen auf, wurde er rechtlich buchstäblich als „Verbraucher“ angesehen, obwohl er durch die Geschäftsgründung eigentlich ein Unternehmer wäre. Doch diese Unklarheiten wurden per Gerichtsbeschluss nun aus der Welt geschafft.

Das ursprüngliche Verbraucherkreditgesetz beschrieb jene Existenzgründer grundsätzlich als Verbraucher, die gemäß § 1 Abs. 1 VerbrKrG Kredit- und Ratenlieferungsverträge oder Verträge mit sog. Bezugsverpflichtungen abschlossen. Nach Neuregelung und Aufnahme des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch im Jahre 2002 wurde die Grundlage für eine neue Rechtsprechung geschaffen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden

Am 24.02.2005 legte der Bundesgerichtshof fest, dass im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 14 BGB) Existenzgründer generell nicht mehr als Verbraucher, sondern als Unternehmer anzusehen sind und konstatierte wie folgt: […] „Es besteht ferner kein Anlass, demjenigen Verbraucherschutz zu gewähren, der sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit entschieden hat und diese vorbereitende oder unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließt. Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Ein Existenzgründer agiert nicht mehr von seiner Rolle als Verbraucher her. Er gibt dem Rechtsverkehr zu erkennen, dass er sich nunmehr dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen will“. […] In einem „obiter dictum“ wurde außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze auch dann angewendet werden, sobald Franchisenehmer den Partnervertrag unterzeichnen.

Die Konsequenzen für Franchisenehmer

Konnten sich Franchisenehmer bis dahin noch auf ein 14-tägiges Widerrufsrecht im Falle von Vertragsunklarheiten oder plötzlich auftretende Differenzen beziehen, ist dies jetzt nur noch eingeschränkt möglich. Insbesondere empfehlenswert ist es auch aus diesem Grund, alle Dokumente, Vertragsentwürfe und weitere Unterlagen bereits im Vorfeld sorgsam und penibel zu prüfen. Auch sollte man als potentieller Franchisenehmer die Möglichkeit in Betracht ziehen, dazu professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, d.h. einen Steuerberater zur Rate zu ziehen oder einen Fachanwalt zu konsultieren.