Die wichtigsten Franchisenehmer-Pflichten im Überblick

In der Regel können die Pflichten des Franchisenehmers aus dem Franchisevertrag entnommen werden. Darüber hinaus bestehen aber auch unabhängig vom Vertrag, die sogenannten vertragsimmanenten Pflichten. Diese werden im Folgenden näher dargestellt.

Pflicht zur Absatzförderung

Die Absatzförderungspflicht ist wohl die wichtigste Pflicht des Franchisenehmers. Das heißt, der Franchisenehmer verpflichtet sich, während der gesamten Laufzeit des Vertrages für den Absatz der Waren bzw. Dienstleistungen in seinem Betrieb einzusetzen. Je nach Gestaltung des Franchisevertrages können weitere Einzelpflichten hinzukommen. Beispielsweise können dies Warenabnahmepflichten, Mindestbestellpflichten, Warenpräsentationspflichten oder Mindestlagerhaltungspflichten sein.

Pflicht zur Systemanwendung

Zu den wichtigen Pflichten des Franchisenehmers gehört auch die Systemanwendungspflicht. Dabei sind die allgemeinen Anweisungen und Richtlinien sowie die Grundsätze für die Führung des Betriebes im Franchisehandbuch enthalten. Mit dieser Systemanwendungspflicht erreicht der Franchisegeber den einheitlichen Außenauftritt des Franchisesystems.

Pflicht zur Interessenwahrung

Die allgemeine Interessenwahrungspflicht des Franchisenehmers ergibt sich aus § 86 Abs. 1 HGB. Hiernach haben die Franchisenehmertätigkeiten den berechtigten Interessen des Franchisegebers zu dienen. Darüber hinaus sind diese Interessen bei der Führung des Betriebes fortlaufend zu beachten.

Pflicht zur Betriebsführung

Während der Vertragslaufzeit gebietet die Betriebsführungspflicht dem Franchisenehmer, den Betrieb aufzubauen und zu eröffnen sowie nach den Franchisegeber-Vorgaben zu führen. Häufig wird in Franchiseverträgen vereinbart, dass der Franchisenehmer seine Arbeitskraft für den Betrieb aufwenden muss. Jedoch wird der Franchisenehmer in der Regel nicht daran gehindert, Angestellte und Mitarbeiter zur Durchführung seines Betriebes diese Pflicht ausführen zu lassen.

Pflicht zur allgemeinen Information

Dem Franchisenehmer obliegen gemäß § 86 Abs. 2 HGB allgemeine Informationspflichten. Demnach muss der Franchisenehmer alle wichtigen Umstände, die das Franchisesystem betreffen, dem Franchisegeber berichten und offenlegen.

Aufgrund dieser Pflicht muss der Franchisegeber bei umsatzabhängigen Gebühren regelmäßig die erzielten Umsätze melden. Oftmals wird auch vertraglich vereinbart, dass der Franchisenehmer die betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie Jahresabschlüsse regelmäßig an den Franchisegeber übermitteln muss.

Pflicht zur Gebührenzahlung

Die Gebührenzahlungspflicht ist eine der Hauptpflichten des Franchisenehmers. Hiermit verpflichtet sich der Franchisenehmer zur Zahlung der Gebühren, die vertraglich vereinbart worden sind. Diese Gebühren können als Festgebühren oder als umsatzabhängige Gebühren vereinbart werden.

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