Franchise-Nehmer: Selbständig oder doch Angestellter?

In der Vergangenheit gab es oft widersprüchliche Meinungen zur Positionierung eines Franchise-Nehmers. Außerdem stuften sogar Urteile, wie im Falle der „Eismann-Akte“, Gründer als arbeitnehmerähnliche Personen ein. Für Selbständige, die im Franchise-Betrieb ihre Zukunft sehen, ist das natürlich eine schwierige Angelegenheit und daher unbedingt empfehlenswert, vor Vertragsabschluss diesen auf grundlegende Diskrepanzen, speziell in dieser Hinsicht, zu überprüfen.

Gründer, die sich als Franchise-Nehmer selbständig machen möchten, müssten also darauf achten, dass ihr Vertrag sich deutlich von dem eines Arbeitnehmers unterscheidet. Welche Punkte dies u.a. betrifft, soll im Folgenden dargelegt werden.

Der selbständige Franchise-Nehmer

Der Duden liefert für den Begriff „selbständig“ die Synonyme „auf eigene Verantwortung, in Eigeninitiative, freiberuflich, emanzipiert, selbstverwaltet“ und viele andere mehr. Doch schon diese Beschreibungen machen deutlich, welcher Art eine selbständige Arbeit sein sollte. Franchise-Nehmer gelten landläufig als selbständige Unternehmer, die zwar weisungsgebunden gegenüber jener Firma sind, deren Produkt oder Dienstleistung sie vertreten. Auf der anderen Seite tragen sie aber unternehmerische Risiken, zahlen Lizenzgebühren, kümmern sich ggf. um adäquate Firmenräume und sind für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich.

Wenn die Hände gebunden sind

In der „Eismann-Akte“ entschied der Bundesgerichtshof schließlich darüber, ob der betreffende Franchise-Nehmer als Selbständiger anzusehen sei oder ob er als Angestellter des Unternehmens handelt. Das Gericht legte im Urteil die zweite Variante fest, da offensichtlich der Franchise-Geber die Verfügungsgewalt des Vertragspartners so immens einschränkte, dass man von einer selbständigen Unternehmertätigkeit nicht mehr ausgehen konnte. Zum Berufsbild eines selbständig tätigen Gründers gehört, dass er u.U. für mehrere Auftraggeber arbeiten kann. Natürlich geht man bei großen Franchise-Projekten davon aus, z.B. im Food- oder Sportbereich, dass der Franchise-Nehmer „Vollzeit-Engagement“ demonstriert. Als aber, wie im Eismann-Fall, kein Spielraum für weitere Möglichkeiten bestand, ging das Gericht von einem Angestelltenverhältnis aus, insbesondere deswegen, weil der Franchise-Vertrag eine anderweitige bzw. externe Beschäftigungsmöglichkeit nicht vorsah. Wird dem Franchise-Nehmer dann auch noch vertraglich untersagt, Mitarbeiter einzustellen, die ihn möglicherweise entlasten können, verwandelt sich der Franchise-Vertrag langsam aber sicher offensichtlich in einem Arbeitnehmervertrag. Reglementiert der Franchise-Geber außerdem noch finanzielle Spielräume, Abrechnungssysteme oder sogar die Verkaufstätigkeit, kann man definitiv nicht mehr von der Selbständigkeit des Franchise-Nehmers im wahrsten Sinne des Wortes ausgehen.