Existenzgründungszuschuss Voraussetzungen


Existenzgründungszuschuss Voraussetzungen

Arbeitslose Personen, die den Weg in die Selbstständigkeit bestreiten möchten, können zur Förderung den sogenannten Gründungszuschuss beantragen. Bezüglich der Existenzgründungszuschuss Voraussetzungen muss zunächst erklärt werden, dass der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit ist. Das heißt, hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Dabei soll die Förderung zu einer möglichst nachhaltigen beruflichen Perspektive führen.

Zu den Existenzgründungszuschuss Voraussetzungen gehören, dass der Arbeitslose einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben muss, um den Gründungszuschuss beantragen zu können. Ebenso gehören zu den Existenzgründungszuschuss Voraussetzungen, dass der zeitliche Umfang der Selbstständigkeit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führt. Darüber hinaus sind Existenzgründungszuschuss Voraussetzungen, dass die Selbstständigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt.

Wichtige Existenzgründungszuschuss Voraussetzungen sind auch, dass der Existenzgründer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, die er für die Selbstständigkeit benötigt. Sollte die Agentur für Arbeit Zweifel an diesen Kenntnissen oder Fähigkeiten haben, kann die Teilnahme an einer Eignungsfeststellungsmaßnahme oder die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar bestimmt werden. Des Weiteren gehören zu den Existenzgründungszuschuss Voraussetzungen, dass die Tragfähigkeit der Selbstständigkeit bzw. des Geschäftskonzeptes nachzuweisen ist. Diese fachkundige Stellungnahme erhalten Existenzgründer bei Industrie- und Handelskammern, Fachverbänden oder auch bei Kreditinstituten.

Sind alle Existenzgründungszuschuss Voraussetzungen erfüllt und wird der Antrag bewilligt, erhält der Existenzgründer für sechs Monate weiterhin sein Arbeitslosengeld plus eine Pauschale in Höhe von 300 Euro. Nach diesen sechs Monaten kann dann eine Verlängerung für neun Monate beantragt werden. Wird diese bewilligt, erhält der Gründer allerdings nur noch die Pauschale in Höhe von 300 Euro. Des Weiteren haben Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen, auch die Möglichkeit, sich weiter freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Auch hier wird der entsprechende Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt.

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