Angestellt und selbstständig


Angestellt und selbstständig – immer öfter kommt es vor, dass eine selbstständige Tätigkeit zusätzlich zu einer angestellten Tätigkeit ausgeführt wird. Dabei ist statistisch gesehen jede zweite Existenzgründung eine Gründung als nebenberufliche Selbstständigkeit. In Bezug auf angestellt und selbstständig sein, ist natürlich auch die umgekehrte Variante durchaus denkbar, sodass ein Selbstständiger einen Nebenjob ausübt.

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer frei entscheiden, ob er angestellt und selbstständig sein möchte. Allerdings muss der Arbeitgeber über die Selbstständigkeit informiert werden. Gegebenen falls sollte auch der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden, wenn die selbstständige Tätigkeit mit einem hohen Publikumsverkehr einhergeht. Hingegen darf ein sogenanntes stilles Gewerbe, das nur vor dem heimischen Computer ausgeübt wird und bei dem auch sonst niemand belästigt wird, nicht verboten werden.

Wer angestellt und selbstständig ist, muss natürlich beachten, dass die angestellte und die selbstständige Tätigkeit in der Jahressteuererklärung getrennt veranlagt wird. So muss ein Arbeitnehmer, der angestellt und selbstständig ist, neben der Anlage N auch die Anlage GSE für Selbstständige entsprechend ausfüllen. Keinesfalls entscheiden die Art und der Umfang der nebenberuflichen Selbstständigkeit die Art der Steuerklasse. Die Art der Steuerklasse entscheidet immer der Familienstand.

Wer angestellt und selbstständig ist und ein Gewerbe anmeldet sowie im Jahr weniger als 17.500 Euro mit der Selbstständigkeit verdient, der kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. In diesem Fall wäre der Selbstständige von der Umsatzsteuer befreit. Bezüglich der Gewerbesteuer gilt, dass diese erst fällig wird, wenn der jährliche Gewinn über 24.500 Euro beträgt.

Ist jemand angestellt und selbstständig, kann dieser eine angestellte Nebentätigkeit ausführen. Bis zu einem Verdienst von 450 Euro pro Monat ist diese auch steuerfrei. Allerdings ist zu beachten, dass in der jährlichen Steuererklärung das Einkommen mit dem Gewinn aus der Selbstständigkeit verrechnet wird.