Scheinselbstständig


Wer ist eigentlich scheinselbstständig? Erbringt ein Selbstständiger Dienst- oder Werkleistungen auf vertraglicher Basis für ein Unternehmen und ist dieser persönlich abhängig von dem Unternehmen, dann kann es sich um eine Scheinselbstständigkeit handeln.

Im Sozialversicherungsrecht gelten Scheinselbstständige als „normale“ Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass sie Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung abführen müssen. Demzufolge endet die Selbstständigkeit, wenn eine Scheinselbstständigkeit besteht. Das Gewerbe ist dann abzumelden und auch die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer endet.

Scheinselbstständig tätig ist derjenige, der eine dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ausführt. Ebenso ist derjenige scheinselbstständig, der sein unternehmerisches Handeln aufgibt und weisungsgebunden ist. Zudem ist auch derjenige scheinselbstständig, wenn er vor der Selbstständigkeit beim Auftraggeber beschäftigt war.

Für die Statusklärung, ob man nun scheinselbstständig ist oder nicht, kann die Deutsche Rentenversicherung bzw. die Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen um Hilfe gebeten werden. Ein Antrag auf verbindliche Klärung kann innerhalb eines Monats nach der Aufnahme der Selbstständigkeit gestellt werden. Bei der Beurteilung, ob nun scheinselbstständig ist, werden unterschiedliche Kriterien herangezogen. Hier wird vor allem der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit sowie die Höhe des unternehmerischen Risiko berücksichtigt. Wesentlich bei der Prüfung, ob man scheinselbstständig ist, ist auch, ob die erbrachten Leistungen auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen erbracht werden.

Sollte die Clearingstelle entscheiden, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, wird automatisch die zuständige Krankenkasse informiert. So wird der Auftraggeber auch automatisch zum Arbeitgeber und muss die fälligen Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen. Ebenso muss auch der neu entstandene Arbeitnehmer seinen Sozialversicherungsanteil zahlen. Sollte sich der Selbstständige nicht freiwillig einer Statusprüfung unterziehen, kann diese Prüfung durch eine angeordnete Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung geschehen.