Elterngeld für Selbstständige


Elterngeld für Selbstständige – auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Elterngeld. Elterngeld für Selbstständige gibt es dann, wenn diese nach der Geburt des Kindes dieses auch betreuen und die Arbeit reduzieren. Dabei wird der entgangene Gewinn, der durch die Kinderbetreuung verloren geht, nach dem Abzug der Steuern als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt – das Elterngeld für Selbstständige beträgt dann hiervon 67 Prozent (maximal 1.800 Euro Elterngeld für Selbstständige). Ebenso wie bei Nichtselbstständigen werden auch bei Selbstständigen die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung vom Gewinn abgezogen.

Zu beachten ist, dass es bei der Berechnung für das Elterngeld für Selbstständige bzw. des Anspruchs Besonderheiten gibt. So wird für die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens das Einkommen vor der Geburt des Kindes (Steuerbescheid des letzten Jahres) genommen, sofern die Selbstständigkeit während der gesamten Zeit ausgeführt wurde. Ausnahmen bilden Elterngeld- und Mutterschaftsgeldzeiten für ein anderes Kind.

Der Berechnungszeitraum des Einkommens für das Elterngeld für Selbstständige und Nichtselbstständige wird auch als Veranlagungszeitraum bezeichnet. Dieser muss nicht unbedingt in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes liegen. In dem Fall, wenn der Selbstständige Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit bezieht, gilt hier als Sonderfall. Hier kann der Gewinn erbringende Zeitraum vom Veranlagungszeitraum gemäß BEEG abweichen.

Für die Beantragung des Elterngeldes muss also Einkommen nachgewiesen werden. Hier kann der letzte Steuerbescheid, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder auch eine Bilanz mit dem Antrag auf Elterngeld für Selbstständige eingereicht werden. Dabei wird das Nettoeinkommen aus dem Gewinn abzüglich der Steuern ermittelt. Sollten Betriebsausgaben noch nicht schriftlich nachgewiesen werden können, so werden pauschal 20 Prozent der Einnahmen als entsprechende Kosten abgezogen. Hiernach wird das Elterngeld dann vorläufig gezahlt, bis eine abschließende Prüfung vorgenommen wurde.