Selbstständiger Handelsvertreter


Ein selbstständiger Handelsvertreter kann auch als selbstständiger Gewerbetreibender bezeichnet werden, der damit beauftragt wird, für einen Anbieter (ein oder mehrere Unternehmen) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Geschäfte abzuschließen. Dabei arbeitet ein selbstständiger Handelsvertreter nicht nur auf fremden Namen, sondern auch auf fremde Rechnung. Definiert wird ein selbstständiger Handelsvertreter im Paragraphen 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB).

Die Rechtsstellung eines Handelsvertreters gleicht der eines Selbstständigen. So ist ein selbstständiger Handelsvertreter ebenso ein selbstständiger Unternehmer wie auch der Anbieter. Dabei muss der Handelsvertreter keine natürliche Person sein, sondern er kann auch als Kapitalgesellschaft (z. B. AG oder GmbH) auftreten. Seit dem Jahr 2005 ist die Eintragung in das Handelsregister für natürliche Personen nicht mehr notwendig. Darüber hinaus ist ein selbstständiger Handelsvertreter nicht zwingend ein Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch. Es reicht ein Gewerbeschein aus, und zwar egal, ob er einer neben- oder hauptberuflichen Tätigkeit nachgeht.

Im Wesentlichen ist ein selbstständiger Handelsvertreter frei in der Gestaltung der Tätigkeit sowie der Bestimmung der Arbeitszeit, sodass ihn diese Unabhängigkeit vom „abhängig beschäftigten Reisenden“ unterscheidet.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein selbstständiger Handelsvertreter trotz einer Selbstständigkeit dazu verpflichtet sein, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel der Handelsvertreter regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt oder wenn der Handelsvertreter auf Dauer nur für ein Unternehmen tätig ist. Sollte eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein, so wird der Handelsvertreter als „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ entsprechend eingestuft. Per Gesetz scheidet eine Scheinselbstständigkeit bei Handelsvertreter aus.

Handelsvertreter, die nicht wie zuvor genannt, eingestuft werden, können sich freiwillig in allen Bereichen (z. B. gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Genossenschaft) versichern.