Arbeitslosenversicherung Selbstständige


Wer sich selbstständig machen möchte, der kann eine Arbeitslosenversicherung Selbstständige abschließen bzw. kann er sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.

Die Arbeitslosenversicherung Selbstständige können nur diejenigen in Anspruch nehmen, bei denen die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht länger als ein Monat zurückliegt. Dabei wird der Antrag auf Arbeitslosenversicherung Selbstständige bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Hierfür muss der Antragsteller einen Nachweis über die Tätigkeit erbringen, wie zum Beispiel einen Gewerbeschein. Wer allerdings ohnehin einen Antrag für den Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit stellt, der muss keinen Nachweis vorlegen.

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung Selbstständige gibt es jedoch noch eine kleine Hürde: So haben nur solche Selbstständige einen Anspruch auf die Arbeitslosenversicherung Selbstständige, die in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Ebenso können sich auch Selbstständige, die schon lange Zeit selbstständig sind, nicht freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Auch Personen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezogen haben, sind ausgeschlossen. Demzufolge lohnt sich die Arbeitslosenversicherung Selbstständige vor allem für Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen.

Die Höhe der Beiträge für die Arbeitslosenversicherung Selbstständige ist festgelegt. So müssen Selbstständige in Westdeutschland monatlich 38,33 Euro und Selbstständige in Ostdeutschland monatlich 33,60 Euro zahlen.

Angesichts der hohen Beiträge stellen sich viele Selbstständige die Frage, was denn am Ende dabei rauskommt. Dabei wird sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach einem fiktiven Arbeitsentgelt richten. Positiv ist, dass das fiktive Entgelt höher ist als das reale Einkommen, da es sich nach dem Ausbildungsstand richtet. Beispielsweise erhält ein Selbstständiger mit einem Hochschulabschluss im Monat 1.266 Euro in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern 1.131,60 Euro.